Änderungen für Energiekunden zum Jahreswechsel

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merry-christmas-happy-new-year.jpg Neue Effizienzklassen für Elektrogeräte / Energielabel auch im Internet Pflicht / Austauschpflicht für alte Heizkessel
Das neue Jahr bringt einige Änderungen für Energiekunden. Die wichtigste Punkte sind hier die Vorgaben zum Heizkesseltausch, die Verwendung von Energielabel und die Stand-by-Vorgaben für elektrische Geräte zu nennen.

Ab 1. Januar gelten neue Vorgaben für die Kennzeichnung des Energieverbrauchs bei Hausgeräten. Auch bei Dunstabzugshauben in Küchen wird dann ein Energielabel eingeführt. Die Geräte werden zunächst mit den Energieeffizienzklassen A bis G gekennzeichnet.

Für Backöfen, auch Gasbacköfen, gelten ab Januar neue Effizienzklassen von  A+++ bis D. Geräte die bereits im Handel stehen dürfen aber weiter verkauft werden. Fragen Sie im Handel deshalb gezielt nach der Energieeffizienz um einen transparenten Vergleich für den Kauf dieser Geräte zu erhalten.

Bei den Stand-by-Anforderungen für elektrische Geräte wird es 2015 zusätzliche Regelungen geben. Die sogenannte Ökodesign-Verordnung beinhaltet neue Vorgaben für private Kaffeemaschinen. Kaffeemaschinen mit Isolierkanne müssen sich automatisch nach 5 Minuten in den Stand-by-Modus abschalten. Bei Kaffeemaschinen mit Glaskanne muss die Abschaltung nach 40 Minuten erfolgen. Bei sonstigen Kaffeemaschinen muss nach 30 Minuten in den Stand-by-Modus gewechselt werden.

Zudem werden EU-Energielabel zum Jahresbeginn auch beim Online-Kauf Pflicht. Die EU-Kommission reagiert mit dieser neuen Verordnung auf den zunehmenden Internethandel und regelt die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte neu. Geräte mit Energieeffizienzklasse, die im Internet zum Verkauf angeboten werden, müssen künftig entsprechend auch ein elektronisches Energielabel sowie ein elektronisches Datenblatt veröffentlichen.

Bisher waren die Angaben zur Energieeffizienz nur in Textform verpflichtend. Das elektronische Energielabel muss von folgenden Geräten geführt werden: Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspüler, Kühl- und Klimageräte, Staubsauger, Lampen, Leuchten und Fernseher.

Für Raumheizgeräte und Warmwasserbereiter gilt diese Regelung noch nicht. Auch für die Nutzung von Heizkesseln gibt es zum Jahresbeginn neue Vorgaben. Heizkessel (Öl- und Gas-Standardheizkessel), die älter als 30 Jahre sind, dürfen gemäß Energieeinsparverordnung nicht mehr betrieben werden.

Derartige Heizkessel mit jüngerem Inbetriebnahmedatum müssen ebenfalls mit Vollendung ihres 30. Betriebsjahres abgeschaltet werden. Durch Ausnahmeregelungen ist ein Großteil der Heizkessel nicht betroffen. Dies gilt zum Beispiel für Brennwert- oder Niedertemperaturkessel sowie Heizkessel in selbstgenutzten Ein- und Zweifamilienhäusern. Die Überprüfung erfolgt durch den Schornsteinfeger.
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