EnEV Abmahnung - Wer ist verantwortlich?

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Die beiden Amtsgerichte Gießen und Bielefeld sind nicht der Meinung, dass der Immobilienmakler für den Energieausweis verantwortlich ist. Aber wen trifft es nun?

Die Abmahnung gegen den Makler wurde gekippt. Die Gerichte sind der Meinung, dass die Pflicht in Inseraten die Angaben entsprechend der Energieeinsparverordnung - kurz EnEV - zu veröffentlichen, ausschließlich bei den Verkäufern und Vermietern liegt.

Der Immobilienmakler hatte in einer Zeitungsanzeige die Wohnung eines Kunden zur Vermietung angeboten. In der Zeitungsannonce wurden keine Angaben zum Energieausweis gemacht.

Der Umwelt- und Verbraucherschutzverband hat den Immobilienmakler daraufhin wettbewerbsrechtlich abgemahnt. Der Makler jedoch weigerte sich eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben und die Kosten für die Abmahnung zu übernehmen.

Jetzt hat das Landgericht dem Makler recht gegeben. Er ist für den Energieausweis nicht verantwortlich zu machen und hat sich damit nicht wettbewerbswidrig verhalten.


Aber…die Pflicht zu den gesetzlichen Angaben besteht nach wie vor und fällt nun auf die Eigentümer zurück. Besser Sie suchen sich einen geprüften, zertifizierten und registrierten Immobilienmakler.

Viele unsere Makler sind Teilnehmer der bundesweiten Aktion „Energieausweis kostenlos“. Hier erhalten Sie bei einer Alleinvermarktung durch einen registrierten Makler den Energieausweis kostenfrei erstellt. Entsprechend der Energieeinsparverordnung ist der Verkäufer oder Vermieter dem potentiellen Kunden schon bei der Erstbesichtigung den Energieausweis vorzulegen.

Auch entsprechende Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige zu tätigen, wurde in der EnEV 2014 gesetzlich geregelt. Wenn Sie Fragen haben wie die Pflichtangaben für eine Immobilienanzeige aussehen können, finden Sie hier weitere Informationen.

Zurück zur Abmahnung. Da die Ansprechpartner definiert sind und im Gesetzestext nicht die Rede von Immobilienmakler ist kann nicht von einer Pflicht des Maklers ausgegangen werden. Eine Ausdehnung der Pflicht zur Veröffentlichung der Angaben des Energieausweises auf den Makler ist methodisch nicht zulässig. (LG Bielefeld, Urteil v. 6.10.2015, 12 O 60/15)

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